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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §10 Abs4 Z4;Rechtssatz
Bei der Prüfung, ob ein außerdienstliches Verhalten des Beamten einen Dienstbezug (Rückwirkung auf den Dienst) aufweist, ist ein strengerer Maßstab (nicht bloßes geringfügiges Fehlverhalten) anzulegen als bei dienstlichem Fehlverhalten. Dies folgt aus der mit dem Wortlaut zu vereinbarenden Absicht des Gesetzgebers, die disziplinarrechtliche Verantwortung des Beamten für den außerdienstlichen Bereich (Freizeitverhalten) einzuschränken. In diesem Sinn führen auch die Erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zum BDG 1979, 11 BlgNR 15. GP zu § 43 auf Seite 85 aus, im Gegensatz zur Dienstpragmatik (DP) und Lehrerdienstpragmatik (LDP), die die Verletzung von Amts- und Standespflichten unter disziplinäre Sanktion stellten, sei nach dem BDG nur mehr die Verletzung von Dienstpflichten disziplinär zu ahnden. Der in der DP und in der LDP enthaltene Gesetzesbefehl zur Wahrung des Standesansehens habe häufig zu einem Eindringen des Staates in die Privat- und Intimsphäre von Beamten geführt. Dies solle in Hinkunft grundsätzlich nicht mehr möglich sein. Dies solle allerdings nicht bedeuten, dass sich der Begriff "Dienstpflichten" ausschließlich auf das Verhalten des Beamten in Ausübung seines Dienstes beschränke und die Disziplinarbehörde nicht in besonders krassen Fällen auch das außerdienstliche Verhalten zu überprüfen hätte. Als Beispiele führen die Erläuternden Bemerkungen an anderer Stelle Trunkenheitsexzesse und Gewalttätigkeiten an (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 24. Februar 1995, Zl. 93/09/0418, VwSlg 14221 A/1995, mwH, und vom 23. November 2005, Zl. 2004/09/0220).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120169.X01Im RIS seit
17.07.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011