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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §1;Rechtssatz
Wurde der Antrag des Fremden auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaat-Ö, § 49 Abs. 1 FrG 1997" mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion abgewiesen, dann steht damit rechtskräftig fest, dass dem Fremden keine Niederlassungsfreiheit nach dem 4. Hauptstück des FrG 1997 zukommt. Schon deshalb hatte über den gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen nicht die in § 89 Abs. 2 FrG 1997 genannte Behörde, sondern gemäß § 89 Abs. 1 FrG 1997 der Landeshauptmann zu entscheiden. Die Bezirkshauptmannschaft wäre zwar iSd Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 18. Dezember 1997, LGBl. Nr. 113/1997, ermächtigt gewesen, im Namen des Landeshauptmannes zu entscheiden, sie war jedoch nicht befugt, den erstinstanzlichen Bescheid im eigenen Namen zu erlassen. Die gemäß § 94 Abs. 1 FrG 1997 zur Entscheidung über die Berufung zuständige Sicherheitsdirektion hätte diese dem erstinstanzlichen Bescheid anhaftende Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit von Amts wegen aufgreifen und den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos beheben müssen.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis DiversesInstanzenzugsachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenInhalt der Berufungsentscheidung KassationBesondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004180245.X02Im RIS seit
18.10.2007Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011