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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §10 Abs4 Z4;Rechtssatz
Einen Exekutivbeamten trifft wohl auch die Verpflichtung, jeglichen Eindruck einer Unterstützung und Förderung der Ausübung von Prostitution zu vermeiden. (Hier: Der Exekutivbeamte hat die Zurverfügungstellung seiner Wohnung an M und O an die ausdrückliche Bedingung geknüpft, keinen weiteren Personen das Betreten derselben zu gestatten. Damit hat er zur Vermeidung des Entstehens des oben umschriebenen Eindruckes hinreichende Vorsorge getroffen, es sei denn, es wären Umstände vorgelegen, auf Grund derer der Beamte damit hätte rechnen müssen, dass O diese Weisung missachten werde. Die vom Beamten allenfalls zu vermutende Tätigkeit der O als Prostituierte im Jänner 2004 (der Beamter gestand zu, aus Anlass der Anlieferung eines Fernsehgerätes in die damalige Wohnung der O einen diesbezüglichen Verdacht geschöpft zu haben, worauf sich freilich die Berufungsbehörde in dem von ihr als erwiesen angenommenen Sachverhalt nicht berufen hat) reicht für das Vorliegen solcher Indizien freilich nicht aus.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120169.X04Im RIS seit
17.07.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011