RS Vwgh 2007/6/14 2006/12/0169

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Veröffentlicht am 14.06.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §10 Abs4 Z4;
BDG 1979 §10 idF 1983/659;
BDG 1979 §43 Abs2;
MRK Art8;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Es mag zutreffen, dass ein Exekutivbeamter, der eine private Beziehung zu einer Prostituierten unterhält, ein Aufsuchen seiner Partnerin während der Ausübung ihrer Tätigkeit tunlichst zu unterlassen hat, gerade um den Eindruck einer persönlichen Einbindung in das Rotlichtmilieu zu vermeiden. (Hier: Dieser grundsätzlichen Position stand bei der vom Exekutivbeamten behaupteten Sachverhaltskonstellation freilich ein nicht unberechtigtes, im Rahmen des Rechtes auf Privatleben geschütztes Interesse an einem Zusammentreffen mit M zur Klärung der weiteren Entwicklung ihrer persönlichen Beziehung gegenüber. Soweit man in der Kontaktaufnahme mit M in jenem Bordell, in dem sie die Prostitution ausübte, und in dem Versuch, dort mit ihr ein Gespräch zu führen, dessen ungeachtet ein außerdienstliches Fehlverhalten erblicken wollte, wäre dies bloß geringfügig und daher nicht geeignet, den Kündigungsgrund des § 10 Abs. 4 Z 4 BDG 1979 zu verwirklichen.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120169.X05

Im RIS seit

17.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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