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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §10 Abs4 Z4;Rechtssatz
Es mag zutreffen, dass ein Exekutivbeamter, der eine private Beziehung zu einer Prostituierten unterhält, ein Aufsuchen seiner Partnerin während der Ausübung ihrer Tätigkeit tunlichst zu unterlassen hat, gerade um den Eindruck einer persönlichen Einbindung in das Rotlichtmilieu zu vermeiden. (Hier: Dieser grundsätzlichen Position stand bei der vom Exekutivbeamten behaupteten Sachverhaltskonstellation freilich ein nicht unberechtigtes, im Rahmen des Rechtes auf Privatleben geschütztes Interesse an einem Zusammentreffen mit M zur Klärung der weiteren Entwicklung ihrer persönlichen Beziehung gegenüber. Soweit man in der Kontaktaufnahme mit M in jenem Bordell, in dem sie die Prostitution ausübte, und in dem Versuch, dort mit ihr ein Gespräch zu führen, dessen ungeachtet ein außerdienstliches Fehlverhalten erblicken wollte, wäre dies bloß geringfügig und daher nicht geeignet, den Kündigungsgrund des § 10 Abs. 4 Z 4 BDG 1979 zu verwirklichen.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120169.X05Im RIS seit
17.07.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011