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E1ENorm
11997E018 EG Art18;Rechtssatz
Dem Art. 18 EG ist ohne jeden Zweifel keine (unmittelbare Ansprüche begründende) Anordnung zu entnehmen, die Niederlassung eigener Staatsbürger in anderen Mitgliedstaaten durch Maßnahmen positiver Diskriminierung (etwa bei der Ausgestaltung der Pensionssysteme für Beamte) gegenüber den im Heimatstaat ansässig Verbliebenen zu begünstigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120155.X06Im RIS seit
17.07.2007Zuletzt aktualisiert am
24.07.2013