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32 SteuerrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallBeachte
Anlaßfall zu VfSlg. 10518/1985Leitsatz
Erlaß des Bundesministers für Finanzen vom 10. Oktober 1978 betreffend Stempelgebühren für Schriften auf dem Gebiete des Gewerberechts; Rechtsverletzung im Anlaßfall nach Aufhebung des Abschn. I Z1 lita und litc sublitaa als gesetzwidrigSpruch
Die bf. Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen V in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. a) Die bf. Gesellschaft meldete mit Eingabe vom 5. Dezember 1978 beim Magistrat der Stadt Wien ein freies Gewerbe an. Über Verlangen des Magistrates brachte sie für die Gewerbeanmeldung 250 S und für den Gewerbeschein 400 S in Stempelmarken bei.
Am 3. April 1979 beantragte sie gemäß §241 Abs2 BAO beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern Wien die Rückerstattung der nach ihrer Ansicht zuviel entrichteten Gebühren von 180 S (Anmeldung) und von 330 S (Gewerbeschein); nach ihrer Meinung wäre nämlich für die Anmeldung nur die einfache Eingabengebühr von 70 S und für den Gewerbeschein die Zeugnisgebühr von 70 S zu entrichten gewesen.
b) Die Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Bgld. wies mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 19. November 1979 das Rückerstattungsbegehren ab.
2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde. Die bf. Gesellschaft behauptet, in ihren Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen V verletzt worden zu sein.
Die bf. Gesellschaft beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
3. Die bel. Beh. hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrt.
II. Aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der VfGH gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Abschn. I Z1 lita und litc sublitaa des Erlasses des Bundesministers für Finanzen vom 10. Oktober 1978, Z 1106000/1-IV/11/78, betreffend Stempelgebühren für Schriften auf dem Gebiete des Gewerberechtes (kundgemacht im Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung 1978/273) ein und hob diese Verordnungsstellen mit Erk. VfSlg. 10518/1985 als gesetzwidrig auf.
III. Wie aus den Entscheidungsgründen des eben angeführten Erk. hervorgeht, wendet die bel. Beh. die als gesetzwidrig befundenen Vorschriften an. Nach der Lage des Falles ist es offenkundig, daß sich diese Verordnungsanwendung für die Rechtsstellung der bf. Gesellschaft als nachteilig erweist.
Es ist daher auszusprechen, daß die bf. Gesellschaft durch den angefochtenen Bescheid wegen der Anwendung gesetzwidriger Verordnungsbestimmungen in ihren Rechten verletzt wurde sowie daß der Bescheid aufgehoben wird (vgl. etwa VfGH 13. März 1985 B616/82).
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:B90.1980Dokumentnummer
JFT_10149371_80B00090_00