TE Vfgh Beschluss 2006/9/25 A2/06

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.09.2006
beobachten
merken

Index

19 Völkerrechtliche Verträge
19/10 Friedenssicherung

Norm

B-VG Art137 / Allg
EMRK Art6
BDG 1979 §124
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte Art14
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Zurückweisung einer Staatshaftungsklage betreffend Schadenersatzansprüche wegen legislativen Unrechts hinsichtlich des Disziplinarverfahrens gegen Beamte; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als offenbar aussichtslos

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Einschreiter beantragte mit Schriftsatz vom 20. Februar 2006 die Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Staatshaftungsklage beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art137 B-VG.

Nach Aufforderung durch den Verfassungsgerichtshof präzisierte der Einschreiter sein Begehren mit Schreiben vom 16. Mai 2006 wie folgt:

"Das geltende Beamtendienstrechtsgesetz (BDG) fällt in Gesetzgebung und Vollziehung in die Kompetenz der Republik Österreich. Die Republik Österreich ist weiters Vertragsstaat des Paktes über die politischen und bürgerlichen Rechte (kurz CCPR) BGBl 591/1978.

Ich stütze daher meine Schadenersatzansprüche auch auf legislatives Unrecht. Die Republik Österreich hat es als Gesetzgeber unterlassen, ein dem Art6 MRK und Art14 CCPR iVm Art25 und 26 CCPR entsprechendes Beamtendienstrechtsgesetz 1979 zu erlassen.

...

Mit dem BGBl 1978/591 wurde der UN-Pakt über die bürgerlichen und politischen Rechte in Österreich in Geltung gesetzt. Die Republik Österreich als Vertragsstaat hat dadurch die Rechtsverbindlichkeit der darin normierten Menschenrechte für die Republik Österreich anerkannt, zumal der Pakt in den wesentlichen Bereichen ohnehin den im Verfassungsrang stehenden Bestimmungen der EMRK gleicht. Die Republik Österreich ist daher zur Einhalt[ung] der Konvention verpflichtet und verletzt diese, wenn sie es verabsäumt, die erforderlichen Gesetze zur innerstaatlichen Gewährleistung der Rechte des Paktes zu erlassen, wenn jemand in der Ausübung seiner Rechte diskriminiert oder wenn kein ausreichender Rechtsschutz gegen eine Verletzung dieser Rechte gewährt wird. Vorl[i]egend ist der Republik Österreich eine solche Verletzung vorzuwerfen, da sie als Vertragsstaat de[s] CCPR nach Art2 Abs1 alle Rechte des Paktes zu achten und sie ihren Rechtsunterworfenen ohne Diskriminierung zu gewährleisten hat. Dies bedeutet, daß die Republik Österreich Eingriffe jeglicher Art in die Ausübung dieser Rechte unterlassen muß und ist sie weiters auch zu positiven Leistungen verpflichtet, um den im Pakt anerkannten Rechten Wirksamkeit zu verleihen. So hat die Republik Österreich im Hinblick auf Art14 CCPR die Ausgestaltung der Gerichte (gegenständlich auch gültig für eine Disziplinarkommission) derart zu gewährleisten, dass die normierten Mindestgarantien eingehalten werden, insbesondere der Grundsatz, wonach ein Gericht sowohl von der Vollziehung als auch von der Gesetzgebung, vor allem aber von den Verfahrensparteien unabhängig sein muß."

Weder aus dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, noch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ist ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch als solcher unmittelbar abzuleiten (zur EMRK vgl. VfSlg. 17.002/2003).

Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Klage gemäß Art137 B-VG beim Verfassungsgerichtshof ist daher offenbar aussichtslos.

Da die Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) somit nicht gegeben sind, war der Antrag abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Klagen, Staatshaftung, EU-Recht, VfGH / Verfahrenshilfe, Dienstrecht, Disziplinarrecht, Schadenersatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:A2.2006

Dokumentnummer

JFT_09939075_06A00002_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten