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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §10 Abs4 Z4;Rechtssatz
Für einen Exekutivbeamten ergibt sich aus § 43 Abs. 2 BDG 1979 die Verpflichtung, sich der Förderung bzw. Unterstützung der Ausübung von Prostitution zu enthalten (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 23. November 2005, Zl. 2004/09/0220). Dazu würde insbesondere die Zurverfügungstellung einer Wohnung an eine Prostituierte zwecks Ausübung der Prostitution zählen (hier: kein solcher Sachverhalt gegeben).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120169.X03Im RIS seit
17.07.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011