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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §6 Abs1;Rechtssatz
Der Fremde hat vor fast zwanzig Jahren in Wien eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet. Vor neun Jahren verreiste er mit seiner Ehefrau in die Bundesrepublik Deutschland und ließ sich dort mit ihr mehrere Jahre nieder. Vor über fünf Jahren kehrte das Ehepaar nach Österreich zurück und ist seither hier niedergelassen. Im Gegensatz zur Auffassung der belBeh (Bundesminister für Inneres) ist der Fremde begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z. 11 FrPolG 2005, weil er seine ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmende österreichische Ehefrau nach Österreich begleitet hat. Gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 FrPolG 2005 hätte daher über seine Berufung gegen den erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheid der Bundespolizeidirektion Wien der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Wien entscheiden müssen. Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien hätte die Berufung gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die genannte zuständige Behörde weiterleiten müssen. Dies gilt auch für die im Devolutionsweg angerufene belBeh.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007180077.X01Im RIS seit
24.07.2007Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009