RS Vwgh 2007/6/14 2007/18/0077

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.2007
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §6 Abs1;
AVG §73;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z11;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §9 Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Der Fremde hat vor fast zwanzig Jahren in Wien eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet. Vor neun Jahren verreiste er mit seiner Ehefrau in die Bundesrepublik Deutschland und ließ sich dort mit ihr mehrere Jahre nieder. Vor über fünf Jahren kehrte das Ehepaar nach Österreich zurück und ist seither hier niedergelassen. Im Gegensatz zur Auffassung der belBeh (Bundesminister für Inneres) ist der Fremde begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z. 11 FrPolG 2005, weil er seine ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmende österreichische Ehefrau nach Österreich begleitet hat. Gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 FrPolG 2005 hätte daher über seine Berufung gegen den erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheid der Bundespolizeidirektion Wien der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Wien entscheiden müssen. Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien hätte die Berufung gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die genannte zuständige Behörde weiterleiten müssen. Dies gilt auch für die im Devolutionsweg angerufene belBeh.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007180077.X01

Im RIS seit

24.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten