RS Vwgh 2007/6/14 2006/12/0155

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.2007
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Index

E1E
59/04 EU - EWR
63/02 Gehaltsgesetz
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

11997E012 EG Art12 Abs1;
11997E018 EG Art18 Abs1;
GehG 1956 §21 idF 1992/314;
PG 1965 §31 Abs1 Z1 idF 2001/I/087;
PG 1965 §31 Abs1 Z2 idF 2001/I/087;
PG 1965 §31 Abs1 Z3 idF 2001/I/087;

Rechtssatz

Wie die Materialien zur Stammfassung des § 31 PG 1965 zeigen, sollte § 21 GehG ausschließlich jenen Beamten des Ruhestandes (und ihren Hinterbliebenen) zu Gute kommen, die während des Dienststandes aus dienstlichen Gründen gezwungen waren, einen ausländischen Wohnsitz zu begründen und denen es in der Folge aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen nicht zumutbar war, diesen aus Anlass der Ruhestandsversetzung aufzugeben. Diese gesetzgeberische Zielsetzung, welche im Wortlaut der Stammfassung des § 31 PG 1965 noch deutlicher zum Ausdruck kommt als in den späteren Novellenfassungen, sollte - wie die Materialien zu den jeweiligen Novellierungen zeigen - keinesfalls aufgegeben werden.

§ 31 Abs. 1 PG 1965 in der hier maßgeblichen Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 ist daher dahingehend auszulegen, dass die in Z. 1 und Z. 2 umschriebenen Voraussetzungen durchgehend seit dem Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung vorliegen müssen. Vor diesem Hintergrund erscheint die in § 31 Abs. 1 PG 1965 vorgenommene Differenzierung zwischen Beamten, die den ausländischen Wohnsitz (dessen Aufgabe aus Anlass der Ruhestandsversetzung ihnen aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen nicht zumutbar ist) aus Dienstesrücksichten zu begründen gezwungen waren und solchen, die sich sonst gezwungen sehen, mehr als zehn Jahre nach ihrer Ruhestandsversetzung einen ausländischen Wohnsitz zu begründen (wie dies beim Beschwerdeführer, welcher in diesem Zusammenhang nicht näher präzisierte familiäre und politische Gründe durchblicken lässt, der Fall ist), keinesfalls unsachlich. Der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts stünde der Anwendung des § 31 Abs. 1 Z. 3 PG 1965 demnach auch dann ohne jeden Zweifel nicht entgegen, wenn das gemeinschaftsrechtliche Sachlichkeitsgebot in einer Situation wie jener, in welcher sich der Beschwerdeführer seit der Begründung seines Wohnsitzes in Luxemburg befindet, (neben dem Diskriminierungsverbot nach Art. 12 Abs. 1 EG) anwendbar ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120155.X05

Im RIS seit

17.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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