RS Vwgh 2007/6/14 2007/18/0222

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Veröffentlicht am 14.06.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Der Umstand, "dass die anwaltliche Tätigkeit grundsätzlich von der Vollmacht und auch dem Auftrag des Mandaten abhängig ist" bzw. dass der Rechtsvertreter ohne ausdrücklichen Auftrag seines Mandanten keine Berufung erheben wollte, stellt kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG dar (Hinweis E 14. 7. 2005, 2003/18/0184).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007180222.X01

Im RIS seit

24.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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