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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §9 impl;Rechtssatz
Die Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 5 Abs. 1 VVG setzt jedenfalls voraus, dass die Person, gegen die das Zwangsmittel gerichtet ist, überhaupt fähig ist, einen rechtserheblichen Willen zu bilden, der durch die Verhängung des Zwangsmittels beeinflusst werden soll. (Hier: Der Behörde war die Besachwalterung der Bfin für die Vertretung vor Gerichten, Behörden, Dienststellen und Sozialversicherungsträgern, für die Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten sowie für die Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen bekannt. Angesichts dieser Aktenlage konnte die Behörde nicht vertretbar davon ausgehen, dass die Bfin fähig ist, einen rechtserheblichen Willen zu bilden, der durch eine Zwangsstrafe beeinflusst werden kann. Soweit die Behörde die Auffassung vertritt, der Sachwalter hätte als Vertreter der Bfin "aktiv werden müssen und zB am Aufenthaltsort der Berufungswerberin Nachschau nach dem Führerschein halten müssen", übersieht sie, dass die gegen die Bfin gerichtete Zwangsstrafe - ungeachtet der Zustellung des Bescheides an den Sachwalter - auf eine Willensbeugung der Bfin und nicht auf ein Tätigwerden des Sachwalters gerichtet war.)
Schlagworte
SachwalterBesondere RechtsgebieteHandlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches RechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007110025.X02Im RIS seit
17.07.2007Zuletzt aktualisiert am
31.03.2011