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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/01/0032 E 16. April 2004 RS 1 (Hier ohne den fallspezifischen Zusatz am Ende; Vorlage einer "EFI- Akkreditierung" bei einem Antrag auf Bewilligung der Errichtung einer Privatkrankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums für Untersuchungen zur Bestimmung von Knochenmarkspendern.)Stammrechtssatz
Nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 3 AVG ist klar, dass eine auf ihn gestützte Zurückweisung nur bei solchen schriftlichen Anbringen in Frage kommt, die mit Mängeln behaftet sind. Ein Mangel kann, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zum Begriff des Formmangels im Verständnis des § 13 Abs. 3 AVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 ausgesprochen hat, auch im Fehlen von Unterlagen gelegen sein, deren Anschluss an eine Eingabe das Gesetz ausdrücklich vorschreibt (HInweis: E 19.3.2001, Zl. 2000/17/0135). Existiert eine derartige gesetzliche Anordnung nicht, dann kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, deren die Behörde bedarf und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden. In einem solchen Fall liegt jedoch kein "Mangel" im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG vor, weshalb weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch - nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist - die Zurückweisung des Anbringens in Frage kommt (vgl. die insoweit auch nach der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 maßgeblichen E 21.9.1988, Zl. 88/10/0014, und 4.7.1995, Zl. 92/08/0015; Hinweis:
VfSlg 13047/1992, und Fuss, Welche Mängel eines schriftlichen Anbringens sind verbesserungsfähig?, ZfV 2000/522, 229). [hier: Vorlage von Geburtsurkunde und Führungszeugnis des Heimatstaates (je mit den "erforderlichen diplomatschen Beglaubgigungen") mit dem Verleihungsantrag nach StbG 1985]
Schlagworte
Allgemein Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005110144.X01Im RIS seit
13.07.2007