RS Vwgh 2007/6/19 2005/11/0111

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Veröffentlicht am 19.06.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39;
AVG §67c Abs2 Z6;
AVG §67c;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Hält die Behörde die Angaben des Bf hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Maßnahmenbeschwerde für unrichtig, ist sie zufolge der auch in Verfahren nach § 67c AVG gemäß § 39 AVG geltenden Grundsätze der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit (Hinweis E 23. September 1998, 97/01/0407) gehalten, von Amts wegen unter Vornahme einer schlüssigen Beweiswürdigung die notwendigen Feststellungen zu treffen, um - abweichend von den Angaben des Bf - eine Verfristung der Beschwerde annehmen zu können. Mit ihrer gegenteiligen Auffassung verkennt die Behörde die Rechtslage.

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005110111.X02

Im RIS seit

19.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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