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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §39;Rechtssatz
Hält die Behörde die Angaben des Bf hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Maßnahmenbeschwerde für unrichtig, ist sie zufolge der auch in Verfahren nach § 67c AVG gemäß § 39 AVG geltenden Grundsätze der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit (Hinweis E 23. September 1998, 97/01/0407) gehalten, von Amts wegen unter Vornahme einer schlüssigen Beweiswürdigung die notwendigen Feststellungen zu treffen, um - abweichend von den Angaben des Bf - eine Verfristung der Beschwerde annehmen zu können. Mit ihrer gegenteiligen Auffassung verkennt die Behörde die Rechtslage.
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005110111.X02Im RIS seit
19.07.2007