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L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz BurgenlandNorm
AVG §1;Rechtssatz
Der Umstand, dass in § 7 Abs. 2 Bgld NatSchG 1990 in der hier anzuwendenden Fassung LGBl. Nr 66/1996 (abweichend vom Begriff "Moor- und Sumpfflächen", wie er in § 7 Abs. 1 und 2 Bgld NatSchG 1990 aF [= in der Stammfassung] verwendet wurde, aber auch in § 7 Abs. 2 Bgld NatSchG 1990 nF [= LGBl. Nr 66/1996] verwendet wird) in § 7 Abs. 3 Bgld NatSchG 1990 nF nunmehr der Begriff "Moor- und Feuchtwiesenflächen" verwendet wird, kann - zumal mangels Erwähnung einer entsprechenden Absicht des Gesetzgebers in den Materialien (vgl. 857 BlgLT XVI. GP, 13) - nicht die Bedeutung beigelegt werden, dass sich § 7 Abs. 3 Bgld NatSchG 1990 nF nunmehr - auch ohne ausdrückliche Erwähnung dieser Begriffe - auch auf Auwälder bezöge, zumal nicht behauptet werden kann, dass "Schilf- und Röhrichtbestände sowie Auwälder" Erscheinungsformen von "Moor- und Feuchtwiesenflächen" wären.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004100201.X02Im RIS seit
26.07.2007