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L55009 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz WienNorm
AVG §13 Abs1 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Die Zurücknahme der Bewilligung der Entfernung von Bäumen darf nicht ohne diesbezüglichen Antrag erfolgen. § 6 Abs. 7 Wr. Baumschutzgesetz kann nicht dahin gehend verstanden werden, dass er der Behörde die Möglichkeit eröffnete, von sich aus eine Umdeutung von Anträgen vorzunehmen und in die Rechtskraft des die Bewilligung aussprechenden Teils des Bescheides einzugreifen. Wie sich aus der Bezugnahme auf § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 4 des Gesetzes ergibt, hat die Vorschrift auch nur die Änderung des Ausspruches über die Ersatzpflanzung im Auge.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003100283.X03Im RIS seit
19.07.2007