RS Vwgh 2007/6/21 2006/10/0055

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.2007
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Index

L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
NatSchG Slbg 1993 §47 Abs1 litg;
NatSchG Slbg 1999 §48 Abs1 litg;
ROG Slbg 1992 §24 Abs8 lita;
ROG Slbg 1998 §24 Abs3;
ROG Slbg 1998 §24 Abs8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/10/0199 E 18. Oktober 1999 RS 1 (Hier: Dies gilt auch für die Rechtslage nach dem Slbg NatSchG 1999; wobei weder in der Mitteilung des Bürgermeisters noch im Beschluss der Gemeindevertretung, den baulichen Maßnahmen der Bf "zuzustimmen", ein die Naturschutzbehörde bindender Abspruch des Inhaltes, es sei für die Vorhaben eine Einzelbewilligung iSd § 24 Abs. 3 Slbg ROG 1998 nicht erforderlich, weil die Ausnahmeregelung des § 24 Abs. 8 legcit zutreffe, zu erblicken ist.)

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Ansuchen auf Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung im Hinblick auf § 47 Abs 1 lit g Slbg NatSchG 1993 und § 13 Abs 3 AVG zurückzuweisen, wenn die nach § 24 Abs 3 Slbg ROG 1992 erforderliche Bewilligung nicht vorgelegt wird (vgl zur gleich lautenden Vorgängervorschrift E 16.12.1996, 93/10/0011). Die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides hängt somit insbesondere davon ab, dass die raumordnungsrechtliche Ausnahmebewilligung ERFORDERLICH war. Ob dies der Fall ist, ist anhand der raumordnungsrechtlichen Regelungen zu untersuchen.

Schlagworte

Formgebrechen behebbare Beilagen Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006100055.X01

Im RIS seit

13.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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