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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/07/0116Rechtssatz
Der allein aus öffentlichem Interesse zu gewährende Schutz der Wasserversorgung nach § 34 WRG 1959 ist vom Bestehen oder Nichtbestehen der Parteistellung Dritter im Verfahren unabhängig. Diese Bestimmung hat uneingeschränkt den allein im öffentlichen Interesse liegenden Schutz einer Wasserversorgungsanlage im Auge. So besteht keine Verpflichtung der Wasserrechtsbehörde, eine Abwägung zwischen den öffentlichen und den damit kollidierenden privaten Interessen Dritter vorzunehmen, vielmehr ist lediglich die Tauglichkeit der vorgesehenen Schutzmaßnahmen im Hinblick auf die im § 34 Abs 1 WRG 1959 festgelegten Schutzziele zu prüfen (Hinweis E 1. Februar 1983, 82/07/0203).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Diverses VwRallg9/5WasserrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005070086.X09Im RIS seit
31.07.2007Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017