RS Vwgh 2007/6/21 2007/15/0118

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Ein Parteienvertreter hat einen Schriftsatz, den er unterfertigt, zu lesen. Die inhaltliche Kontrolle eines nach Diktat oder auf Grundlage eines Konzeptes verfassten Schriftsatzes gehört zu den zumutbaren und gebotenen Überwachungspflichten des berufsmäßigen Parteienvertreters. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass es ein nicht als minderer Grad des Versehens zu qualifizierendes Verschulden des berufsmäßigen Parteienvertreters bedeutet, wenn dieser einen Schriftsatz unterfertigt, ohne ihn zu lesen und dadurch Mängel des Schriftsatzes unbemerkt bleiben (Hinweis E 8. Dezember 1990, 90/15/0134). Die inhaltliche Kontrollpflicht vor Unterfertigung hat umso mehr zu gelten, wenn der Parteienvertreter den Schriftsatz nicht selbst diktiert, sondern den Schriftsatz überhaupt von einer Sekretärin formulieren und schreiben lässt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007150118.X01

Im RIS seit

17.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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