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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Ein Parteienvertreter hat einen Schriftsatz, den er unterfertigt, zu lesen. Die inhaltliche Kontrolle eines nach Diktat oder auf Grundlage eines Konzeptes verfassten Schriftsatzes gehört zu den zumutbaren und gebotenen Überwachungspflichten des berufsmäßigen Parteienvertreters. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass es ein nicht als minderer Grad des Versehens zu qualifizierendes Verschulden des berufsmäßigen Parteienvertreters bedeutet, wenn dieser einen Schriftsatz unterfertigt, ohne ihn zu lesen und dadurch Mängel des Schriftsatzes unbemerkt bleiben (Hinweis E 8. Dezember 1990, 90/15/0134). Die inhaltliche Kontrollpflicht vor Unterfertigung hat umso mehr zu gelten, wenn der Parteienvertreter den Schriftsatz nicht selbst diktiert, sondern den Schriftsatz überhaupt von einer Sekretärin formulieren und schreiben lässt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007150118.X01Im RIS seit
17.10.2007