RS Vwgh 2007/6/21 2005/07/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959 §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/07/0116

Rechtssatz

Es ist das Wesen von Schutzgebietsanordnungen, dass sie gerade in wasserrechtlich geschützte Rechtspositionen Dritter, wie in verliehene Wasserrechte oder in das Grundeigentum, eingreifen. Das Bestehen von öffentlich-rechtlichen Rechtspositionen Dritter, die zu einer Parteistellung im Wasserrechtsverfahren führen, kann daher nicht als Begründung für die Herabsetzung von aus fachlicher Sicht sonst zu Recht bestehender Schutzstandards herangezogen werden.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Diverses VwRallg9/5Wasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005070086.X10

Im RIS seit

31.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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