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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/07/0116Rechtssatz
Es ist das Wesen von Schutzgebietsanordnungen, dass sie gerade in wasserrechtlich geschützte Rechtspositionen Dritter, wie in verliehene Wasserrechte oder in das Grundeigentum, eingreifen. Das Bestehen von öffentlich-rechtlichen Rechtspositionen Dritter, die zu einer Parteistellung im Wasserrechtsverfahren führen, kann daher nicht als Begründung für die Herabsetzung von aus fachlicher Sicht sonst zu Recht bestehender Schutzstandards herangezogen werden.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Diverses VwRallg9/5WasserrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005070086.X10Im RIS seit
31.07.2007Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017