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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs5;Rechtssatz
In Angelegenheiten der bundesgesetzlich geregelten öffentlichen Abgaben, hinsichtlich derer nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes die Regelung der Erhebung und Verwaltung dem Land zusteht, ist, soweit diese Abgaben und Beiträge durch Organe des Landes oder der Gemeinden zu verwalten sind und nicht Abgabenbehörden des Bundes einzuschreiten haben, gemäß Art. II Abs. 5 EGVG nicht das AVG, sondern sind im Beschwerdefall gemäß § 1 lit. c der Steiermärkischen Landesabgabenordnung (StLAO) die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Die Kommunalsteuer ist eine im § 1 lit. c StLAO genannte Abgabe (vgl. für den Streitzeitraum § 15a des Finanzausgleichsgesetzes 1993 und § 16 des Finanzausgleichsgesetzes 1997).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004150056.X01Im RIS seit
19.07.2007