RS Vwgh 2007/6/21 2004/15/0056

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Veröffentlicht am 21.06.2007
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
30/02 Finanzausgleich
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG 1991 Anlage Art2 Abs5;
FAG 1993 §15a;
FAG 1997 §16;
KommStG 1993;
LAO Stmk 1963 §1 litc;

Rechtssatz

In Angelegenheiten der bundesgesetzlich geregelten öffentlichen Abgaben, hinsichtlich derer nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes die Regelung der Erhebung und Verwaltung dem Land zusteht, ist, soweit diese Abgaben und Beiträge durch Organe des Landes oder der Gemeinden zu verwalten sind und nicht Abgabenbehörden des Bundes einzuschreiten haben, gemäß Art. II Abs. 5 EGVG nicht das AVG, sondern sind im Beschwerdefall gemäß § 1 lit. c der Steiermärkischen Landesabgabenordnung (StLAO) die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Die Kommunalsteuer ist eine im § 1 lit. c StLAO genannte Abgabe (vgl. für den Streitzeitraum § 15a des Finanzausgleichsgesetzes 1993 und § 16 des Finanzausgleichsgesetzes 1997).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004150056.X01

Im RIS seit

19.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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