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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
DMG 1994 §19 Abs1 Z1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/07/0137 E 15. Jänner 1998 RS 1 (Hier zweiter und dritter Satz: Die dem Besch spruchgemäß angelastete Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs 1 VStG iVm § 19 Abs 1 Z 1 lit a DMG 1994 (Inverkehrbringen eines den Grenzwert für den Schwermetallgehalt überschreitenden Düngemittels) ist als im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft M verübtes Begehungsdelikt anzusehen. Davon ausgehend wurde gemäß § 27 Abs 1 VStG zu Recht die örtliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft M angenommen. Auf den in einem anderen Verwaltungssprengel gelegenen Sitz der Unternehmensleitung kommt es bei dieser Konstellation nicht an (Hinweis E 25.2.2003, 2001/10/0257).)Stammrechtssatz
Für die örtliche Zuständigkeit ist grundsätzlich allein entscheidend, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen. Wird ein zur Vertretung nach außen befugtes Organ zur Verantwortung gezogen, wird als Tatort im Regelfall der Sitz der Unternehmensleitung anzunehmen sein. Auf das betreffende Tatbild ist hiebei stets Bedacht zu nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006070118.X01Im RIS seit
23.07.2007