RS Vwgh 2007/6/21 2005/07/0086

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Veröffentlicht am 21.06.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/07/0116

Rechtssatz

Die Pflicht der Behörde zur Festlegung eines Schutzgebietes wurzelt im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung (Hinweis E 29. Oktober 1998, 98/07/0111; VwSlg 15001 A/1998). (Hier: Allfällige gegen eine Ausweisung bzw die damit einhergehende Nutzungsbeschränkung sprechende Bestimmungen in einem Kauf- bzw Dienstbarkeitsvertrag zwischen dem Rechtsvorgänger des Bf und der Stadtgemeinde haben weder auf diese Verpflichtung der Behörde noch auf die inhaltliche Ausgestaltung des Schutzgebietes Einfluss.)

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005070086.X05

Im RIS seit

31.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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