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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/07/0116Rechtssatz
Die Pflicht der Behörde zur Festlegung eines Schutzgebietes wurzelt im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung (Hinweis E 29. Oktober 1998, 98/07/0111; VwSlg 15001 A/1998). (Hier: Allfällige gegen eine Ausweisung bzw die damit einhergehende Nutzungsbeschränkung sprechende Bestimmungen in einem Kauf- bzw Dienstbarkeitsvertrag zwischen dem Rechtsvorgänger des Bf und der Stadtgemeinde haben weder auf diese Verpflichtung der Behörde noch auf die inhaltliche Ausgestaltung des Schutzgebietes Einfluss.)
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005070086.X05Im RIS seit
31.07.2007Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017