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L55009 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz WienNorm
AVG §13 Abs8 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Eine Änderung des Antrags ist auch noch im Berufungsverfahren möglich, soweit damit nicht eine derartige Änderung des Antrags verbunden ist, dass nicht mehr von der Identität der Sache gesprochen werden kann (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 6. September 2005, Zl. 2002/03/0203, und vom 22. November 2005, Zl. 2005/05/0135). Der Ansicht ist grundsätzlich zuzustimmen, dass eine solche Antragsänderung deutlich zum Ausdruck kommen muss und eine bloße Ankündigung einer Umplanung (des Projekts, welches Anlass für den Antrag nach dem Wr Baumschutzgesetz gab) noch keine Änderung des Antrags nach dem Wr Baumschutzgesetz darstellt.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003100283.X01Im RIS seit
19.07.2007