RS Vwgh 2007/6/21 2003/10/0283

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Veröffentlicht am 21.06.2007
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Index

L55009 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs8 idF 1998/I/158;
AVG §66 Abs4;
BaumschutzG Wr 1974 §4 Abs1 Z1;
BaumschutzG Wr 1974 §4 Abs1 Z4;
BaumschutzG Wr 1974 §4 Abs2;
BaumschutzG Wr 1974 §6 Abs2;
BaumschutzG Wr 1974 §6 Abs3;
BaumschutzG Wr 1974 §6 Abs4;

Rechtssatz

Eine Änderung des Antrags ist auch noch im Berufungsverfahren möglich, soweit damit nicht eine derartige Änderung des Antrags verbunden ist, dass nicht mehr von der Identität der Sache gesprochen werden kann (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 6. September 2005, Zl. 2002/03/0203, und vom 22. November 2005, Zl. 2005/05/0135). Der Ansicht ist grundsätzlich zuzustimmen, dass eine solche Antragsänderung deutlich zum Ausdruck kommen muss und eine bloße Ankündigung einer Umplanung (des Projekts, welches Anlass für den Antrag nach dem Wr Baumschutzgesetz gab) noch keine Änderung des Antrags nach dem Wr Baumschutzgesetz darstellt.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003100283.X01

Im RIS seit

19.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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