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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Es genügt noch nicht, dass die Behörde von einem sie zum amtswegigen Einschreiten verpflichtenden Sachverhalt Kenntnis erlangt, damit ein Verfahren "anhängig" ist. Vielmehr ist dafür erforderlich, dass die Behörde aufgrund der ihr zugekommenen Kenntnis Verfahrensschritte setzt, aus denen zweifelsfrei erkennbar ist, ein bestimmtes Verwaltungsverfahren sei von Amts wegen eingeleitet worden.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006070096.X01Im RIS seit
23.07.2007