RS Vwgh 2007/6/21 2006/07/0096

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §39 Abs2;
AWG 2002 §77 Abs3 Z4;
VwRallg;

Rechtssatz

Es genügt noch nicht, dass die Behörde von einem sie zum amtswegigen Einschreiten verpflichtenden Sachverhalt Kenntnis erlangt, damit ein Verfahren "anhängig" ist. Vielmehr ist dafür erforderlich, dass die Behörde aufgrund der ihr zugekommenen Kenntnis Verfahrensschritte setzt, aus denen zweifelsfrei erkennbar ist, ein bestimmtes Verwaltungsverfahren sei von Amts wegen eingeleitet worden.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070096.X01

Im RIS seit

23.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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