RS Vwgh 2007/6/21 2007/15/0122

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
BAO §308 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/15/0123 E 21. Juni 2007

Rechtssatz

Für die richtige Beachtung der Fristen ist in einer Kanzlei eines berufsmäßigen Parteienvertreters stets der Vertreter verantwortlich. Dieser muss seine Kanzlei so organisieren, dass die fristgerechte Einbringung von Schriftsätzen an Gerichte sichergestellt ist. Dabei wird auch durch entsprechende Kontrolle dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Der Vertreter verstößt demnach auch dann gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen wirksame Kontrollsysteme vorgesehen hat, die Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind (vgl. etwa die zum insoweit vergleichbaren § 46 VwGG ergangenen hg. Beschlüsse vom 19. April 2006, 2006/13/0050, und vom 30. März 2006, 2006/15/0109, jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007150122.X01

Im RIS seit

17.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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