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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/15/0123 E 21. Juni 2007Rechtssatz
Für die richtige Beachtung der Fristen ist in einer Kanzlei eines berufsmäßigen Parteienvertreters stets der Vertreter verantwortlich. Dieser muss seine Kanzlei so organisieren, dass die fristgerechte Einbringung von Schriftsätzen an Gerichte sichergestellt ist. Dabei wird auch durch entsprechende Kontrolle dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Der Vertreter verstößt demnach auch dann gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen wirksame Kontrollsysteme vorgesehen hat, die Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind (vgl. etwa die zum insoweit vergleichbaren § 46 VwGG ergangenen hg. Beschlüsse vom 19. April 2006, 2006/13/0050, und vom 30. März 2006, 2006/15/0109, jeweils mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007150122.X01Im RIS seit
17.07.2007