RS Vwgh 2007/6/21 2007/15/0122

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
BAO §308 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/15/0123 E 21. Juni 2007

Rechtssatz

Ein Fristenvormerk, der lediglich darin besteht, dass sich nach Fristen geordnete Schriftstücke in einer Mappe befinden, ohne dass eine Kontrolle stattfindet, ob und wodurch eine Erledigung dieser Schriftstücke erfolgt ist, insbesondere ohne Vermerk, dass ein Schriftstück vor Erledigung entnommen wird, genügt einer von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geforderten Kanzleiorganisation nicht (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 24. September 2003, 97/13/0224).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007150122.X02

Im RIS seit

17.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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