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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/15/0123 E 21. Juni 2007Rechtssatz
Ein Fristenvormerk, der lediglich darin besteht, dass sich nach Fristen geordnete Schriftstücke in einer Mappe befinden, ohne dass eine Kontrolle stattfindet, ob und wodurch eine Erledigung dieser Schriftstücke erfolgt ist, insbesondere ohne Vermerk, dass ein Schriftstück vor Erledigung entnommen wird, genügt einer von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geforderten Kanzleiorganisation nicht (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 24. September 2003, 97/13/0224).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007150122.X02Im RIS seit
17.07.2007