RS Vwgh 2007/6/21 2007/10/0073

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
72/01 Hochschulorganisation
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

FHStG 1993 §3 Abs1;
UniversitätsG 2002 §51 Abs1 Z5;
UniversitätsG 2002 §64 Abs4;
UniversitätsG 2002 §64 Abs5;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/10/0074 E 28. Jänner 2008

Rechtssatz

Anders als bei der Zulassung zu Doktoratsstudien, wo der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gemäß § 64 Abs. 4 UniversitätsG 2002 auch durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges erbracht werden kann, verlangt § 64 Abs. 5 legcit für die Zulassung zu einem Magisterstudium den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bakkalaureatsstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bakkalaureatsstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung. Die unterschiedlichen Zulassungsvoraussetzungen zu Doktorats- und Magisterstudien mögen aus der Sicht des Bf unbefriedigend erscheinen, dies berechtigt aber nicht zu der gesetzesändernden Auslegung, dass jene Nachweise, die zur Zulassung zu Doktoratsstudien berechtigen, trotz eindeutig anders lautender Regelung ohne weitere Prüfung der Gleichwertigkeit auch zur Zulassung zu Magisterstudien berechtigen. Vom Vorliegen einer Gesetzeslücke kann jedenfalls keine Rede sein. Vielmehr ist die Frage, welche Studien zur Zulassung zum Magisterstudium berechtigen, vollständig und abschließend geregelt.

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007100073.X01

Im RIS seit

12.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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