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L55009 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz WienNorm
AVG §13 Abs1 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Das Bewilligungsverfahren nach § 4 Wr. Baumschutzgesetz ist ein Projektverfahren. Dies bedeutet, dass die Behörde lediglich die vom Antrag erfasste Maßnahme zu beurteilen und zu prüfen hat, ob die beantragte Bewilligung zu erteilen ist. Ob von einer derartigen Bewilligung Gebrauch gemacht wird oder nicht oder ob die Bewilligung für den Antragsteller noch von Bedeutung ist, hat die Behörde nicht zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003100283.X02Im RIS seit
19.07.2007