Index
L44003 Feuerwehr NiederösterreichNorm
AVG §59 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/10/0120 2006/10/0119Rechtssatz
Teilrechtskraft kann nur insofern eintreten, als ein Bescheid mehrere Absprüche enthält und die angefochtenen von den unangefochten gebliebenen Absprüchen trennbar sind. (Hier wurde erstbehördlich in Verfahren betreffend Kostenersatz für Einsatz im Zuge eines Waldbrandes nicht über eine Mehrheit von Ansprüchen gesondert entschieden, sondern es wurde jeweils ein Gesamtbetrag zuerkannt, der sich auch rechnerisch nicht auf einzelne der geltend gemachten Ansprüche zurückführen lässt. Es kann daher nicht gesagt werden, welche Ansprüche in welchem Ausmaß erstbehördlich zugesprochen wurden. (Teil-)Rechtskraft der erstbehördlichen Bescheide ist daher nicht eingetreten.)
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen EntscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006100118.X01Im RIS seit
12.07.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011