RS Vwgh 2007/6/21 2006/10/0118

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.2007
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Index

L44003 Feuerwehr Niederösterreich
L44103 Feuerpolizei Kehrordnung Niederösterreich
L68503 Forst Wald Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
FeuerwehrG NÖ §33a;
FeuerwehrG NÖ §65a;
ForstausführungsG NÖ 1978 §17a;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/10/0120 2006/10/0119

Rechtssatz

Teilrechtskraft kann nur insofern eintreten, als ein Bescheid mehrere Absprüche enthält und die angefochtenen von den unangefochten gebliebenen Absprüchen trennbar sind. (Hier wurde erstbehördlich in Verfahren betreffend Kostenersatz für Einsatz im Zuge eines Waldbrandes nicht über eine Mehrheit von Ansprüchen gesondert entschieden, sondern es wurde jeweils ein Gesamtbetrag zuerkannt, der sich auch rechnerisch nicht auf einzelne der geltend gemachten Ansprüche zurückführen lässt. Es kann daher nicht gesagt werden, welche Ansprüche in welchem Ausmaß erstbehördlich zugesprochen wurden. (Teil-)Rechtskraft der erstbehördlichen Bescheide ist daher nicht eingetreten.)

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006100118.X01

Im RIS seit

12.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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