RS Vwgh 2007/6/21 2006/07/0060

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.2007
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §56;
FlVfGG §4 Abs6;
FlVfLG NÖ 1975 §13;

Rechtssatz

Ergibt sich aus einer auf sachkundiger Basis erfolgten Beurteilung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes, der der Bf nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten ist (Hinweis E 17. Februar 1987, 86/07/0266), dass der von § 13 NÖ FlVfLG 1975 als Voraussetzung für die Schaffung einer gemeinsamen Maßnahme und Anlage genannte Bewirtschaftungsvorteil für die Abfindungsgrundstücke durch die Errichtung eines Weges eintritt, so ist den gesetzlichen Vorgaben entsprochen. Dies ungeachtet dessen, dass dieser Weg möglicherweise in einem ungewissen zukünftigen Zeitpunkt als Erschließungsweg für erst zu schaffende Baugrundstücke dienen könnte. Entscheidend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer gemeinsamen Maßnahme und Anlage ist die Sachlage im Zeitpunkt der Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen. Auf allfällige zukünftige raumordnungsrechtliche Entwicklungen, insbesondere darauf, ob in diesem Gebiet Bauland geschaffen werden könnte oder nicht, kommt es hingegen nicht an.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietMaßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltGutachten ParteiengehörBeweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070060.X04

Im RIS seit

20.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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