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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Ergibt sich aus einer auf sachkundiger Basis erfolgten Beurteilung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes, der der Bf nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten ist (Hinweis E 17. Februar 1987, 86/07/0266), dass der von § 13 NÖ FlVfLG 1975 als Voraussetzung für die Schaffung einer gemeinsamen Maßnahme und Anlage genannte Bewirtschaftungsvorteil für die Abfindungsgrundstücke durch die Errichtung eines Weges eintritt, so ist den gesetzlichen Vorgaben entsprochen. Dies ungeachtet dessen, dass dieser Weg möglicherweise in einem ungewissen zukünftigen Zeitpunkt als Erschließungsweg für erst zu schaffende Baugrundstücke dienen könnte. Entscheidend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer gemeinsamen Maßnahme und Anlage ist die Sachlage im Zeitpunkt der Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen. Auf allfällige zukünftige raumordnungsrechtliche Entwicklungen, insbesondere darauf, ob in diesem Gebiet Bauland geschaffen werden könnte oder nicht, kommt es hingegen nicht an.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietMaßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltGutachten ParteiengehörBeweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006070060.X04Im RIS seit
20.07.2007Zuletzt aktualisiert am
27.09.2011