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L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz BurgenlandNorm
AVG §1;Rechtssatz
§ 7 Abs. 2 Bgld NatSchG 1990 aF (= in der Stammfassung) und damit -
im Wege der Verweisung auf diese Norm - auch der die Zuständigkeit der Landesregierung begründende § 56 Abs. 2 erster Satz Bgld NatSchG 1990 bezogen sich ausschließlich auf Moor- und Sumpfflächen, nicht jedoch auf Schilf- und Röhrichtbestände sowie Auwälder. Der Gesetzgeber war offenbar von der Vorstellung geleitet, dass die Qualität von Schilf- und Röhrichtbeständen sowie Auwäldern auf der Grundlage entsprechender Fachkenntnisse ohne größeren Aufwand feststellbar wäre, jene als "Moor- und Sumpffläche" - im Hinblick auf das Erfordernis einer eingehenden Beschreibung von Gemeinschaften feuchtigkeitszeigender Pflanzen - hingegen wissenschaftlicher Erhebungen bedarf, deren Verwertung in entsprechenden Verwaltungsverfahren von jener Stelle erfolgen sollte, die auch den Moor- und Sumpfflächenkataster zu führen hatte (vgl. § 7 Abs. 2 bis 5 Bgld NatSchG 1990 aF), nämlich der Landesregierung. Insoweit trat seither keine Änderung der Rechtslage ein, sieht man von dem Umstand ab, dass die Eintragung in den Moor- und Sumpfflächenkataster durch die bescheidmäßige Erklärung zum geschützten Feuchtgebiet ersetzt wurde (Näheres im Erkenntnis).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004100201.X01Im RIS seit
26.07.2007