RS Vwgh 2007/6/21 2004/10/0201

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Veröffentlicht am 21.06.2007
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Index

L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
NatSchG Bgld 1990 §56 Abs2 idF 1996/066;
NatSchG Bgld 1990 §56 Abs2;
NatSchG Bgld 1990 §7 Abs2;
NatSchG Bgld 1990 §7 Abs3 idF 1996/066;
NatSchG Bgld 1990 §7 Abs3;
NatSchG Bgld 1990 §7 Abs4;
NatSchG Bgld 1990 §7 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 7 Abs. 2 Bgld NatSchG 1990 aF (= in der Stammfassung) und damit -

im Wege der Verweisung auf diese Norm - auch der die Zuständigkeit der Landesregierung begründende § 56 Abs. 2 erster Satz Bgld NatSchG 1990 bezogen sich ausschließlich auf Moor- und Sumpfflächen, nicht jedoch auf Schilf- und Röhrichtbestände sowie Auwälder. Der Gesetzgeber war offenbar von der Vorstellung geleitet, dass die Qualität von Schilf- und Röhrichtbeständen sowie Auwäldern auf der Grundlage entsprechender Fachkenntnisse ohne größeren Aufwand feststellbar wäre, jene als "Moor- und Sumpffläche" - im Hinblick auf das Erfordernis einer eingehenden Beschreibung von Gemeinschaften feuchtigkeitszeigender Pflanzen - hingegen wissenschaftlicher Erhebungen bedarf, deren Verwertung in entsprechenden Verwaltungsverfahren von jener Stelle erfolgen sollte, die auch den Moor- und Sumpfflächenkataster zu führen hatte (vgl. § 7 Abs. 2 bis 5 Bgld NatSchG 1990 aF), nämlich der Landesregierung. Insoweit trat seither keine Änderung der Rechtslage ein, sieht man von dem Umstand ab, dass die Eintragung in den Moor- und Sumpfflächenkataster durch die bescheidmäßige Erklärung zum geschützten Feuchtgebiet ersetzt wurde (Näheres im Erkenntnis).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004100201.X01

Im RIS seit

26.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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