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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
In einem Verfahren betreffend Bestrafung wegen Übertretung des § 19 Abs 1 Z 1 lit a DMG 1994 iVm § 2 Abs 3 DüngemittelV 1994 ist auf den maßgeblichen Zeitpunk bei der Entnahme und Bildung von Proben (ua) von Düngemitteln abzustellen. Ergibt sich aus den Ausführungen der belBeh hinsichtlich des zusammengefassten Untersuchungsergebnisses nur, dass es den Mittelwert aus drei Einzeluntersuchungen darstellt, so ist ohne Kenntnis der Einzeluntersuchungsergebnisse die Schlussfolgerung auf den angenommenen Wert nicht nachvollziehbar. Mangels Darstellung der Vorgangsweise bei der Untersuchung und Offenlegung der Analysemethode ist die Einhaltung der Vorschriften nicht nachprüfbar. Auf Basis einer solchen Aktenlage ist die Verlässlichkeit des Untersuchungsergebnisses nicht beurteilbar. Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschließen, dass ergänzende Ermittlungen zu dieser Frage ergeben hätten, der erlaubte Grenzwert für den Cadmiumgehalt im Düngemittel sei nicht überschritten worden.
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006070118.X02Im RIS seit
23.07.2007