RS Vwgh 2007/6/21 2006/07/0118

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.2007
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/04 Wettbewerbsrecht

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
DMG 1994 §19 Abs1 Z1 lita;
DüngemittelV 1994 §2 Abs3;

Rechtssatz

In einem Verfahren betreffend Bestrafung wegen Übertretung des § 19 Abs 1 Z 1 lit a DMG 1994 iVm § 2 Abs 3 DüngemittelV 1994 ist auf den maßgeblichen Zeitpunk bei der Entnahme und Bildung von Proben (ua) von Düngemitteln abzustellen. Ergibt sich aus den Ausführungen der belBeh hinsichtlich des zusammengefassten Untersuchungsergebnisses nur, dass es den Mittelwert aus drei Einzeluntersuchungen darstellt, so ist ohne Kenntnis der Einzeluntersuchungsergebnisse die Schlussfolgerung auf den angenommenen Wert nicht nachvollziehbar. Mangels Darstellung der Vorgangsweise bei der Untersuchung und Offenlegung der Analysemethode ist die Einhaltung der Vorschriften nicht nachprüfbar. Auf Basis einer solchen Aktenlage ist die Verlässlichkeit des Untersuchungsergebnisses nicht beurteilbar. Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschließen, dass ergänzende Ermittlungen zu dieser Frage ergeben hätten, der erlaubte Grenzwert für den Cadmiumgehalt im Düngemittel sei nicht überschritten worden.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070118.X02

Im RIS seit

23.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten