Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/07/0116Rechtssatz
Die Wasserrechtsbehörde ist gemäß § 34 Abs 1 WRG 1959 auch ohne Vorliegen eines Antrages des Wasserberechtigten verpflichtet (das Wort "kann" räumt nicht Ermessen ein [Hinweis E 1. Februar 1983, 82/07/0203; VwSlg 10964 A/1983]), die hygienisch und wasserwirtschaftlich notwendigen Anordnungen von Amts wegen zu treffen, weil es sich dabei um Maßnahmen im öffentlichen und nicht im privaten Interesse handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005070086.X03Im RIS seit
31.07.2007Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017