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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Die Beschwerdeführerin, die die Nostrifizierung ihres in Rumänien erworbenen akademischen Grades "Doktor" als gleichwertig mit dem österreichischen akademischen Grad Dr. med. dent. der Studienrichtung Zahnmedizin beantragte, hatte - nach Teilnahme am schriftlichen Stichprobentest - im Rahmen ihrer eingehenden Stellungnahme zu dem ihr vorgehaltenen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens - geäußert, sie "bitte um die Möglichkeit, die Prüfungen mündlich und nicht in schriftlicher Form abzulegen, da es für jemand, der nicht so gut Deutsch spricht nicht einfach ist, sich schriftlich zu artikulieren". Dabei handelt es sich um ein Begehren, das auf eine bestimmte Vorgangsweise bei der Durchführung eines Beweises gerichtet war. Dieses löste keine Verpflichtung der Behörde zur bescheidmäßigen Erledigung aus. Es handelte sich auch nicht um einen die Hauptfrage betreffenden Antrag im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Inhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004100043.X02Im RIS seit
13.07.2007