RS Vwgh 2007/6/21 2004/10/0043

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Veröffentlicht am 21.06.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
UniStG 1997 §71 Abs1;

Rechtssatz

Die Beschwerdeführerin, die die Nostrifizierung ihres in Rumänien erworbenen akademischen Grades "Doktor" als gleichwertig mit dem österreichischen akademischen Grad Dr. med. dent. der Studienrichtung Zahnmedizin beantragte, hatte - nach Teilnahme am schriftlichen Stichprobentest - im Rahmen ihrer eingehenden Stellungnahme zu dem ihr vorgehaltenen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens - geäußert, sie "bitte um die Möglichkeit, die Prüfungen mündlich und nicht in schriftlicher Form abzulegen, da es für jemand, der nicht so gut Deutsch spricht nicht einfach ist, sich schriftlich zu artikulieren". Dabei handelt es sich um ein Begehren, das auf eine bestimmte Vorgangsweise bei der Durchführung eines Beweises gerichtet war. Dieses löste keine Verpflichtung der Behörde zur bescheidmäßigen Erledigung aus. Es handelte sich auch nicht um einen die Hauptfrage betreffenden Antrag im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004100043.X02

Im RIS seit

13.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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