TE Vfgh Beschluss 1985/9/26 B779/83

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Veröffentlicht am 26.09.1985
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Beschlagnahme
B-VG Art144 Abs1 / Gerichtsakt

Leitsatz

Art144 Abs1 B-VG; mangelnde Anfechtbarkeit einer mit Gerichtsbeschluß verfügten Beschlagnahme

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Nach den Angaben der Bf. und aufgrund der vorgelegten Akten des Landeshauptmannes von Vbg. ist erwiesen, daß ein Organ der Lebensmittelkontrolle auf dem Grundstück des Erstbf. in S, R-Straße, am 29. Oktober 1983 176 polnische Schwarz-Bunt-Kälber bzw. deren Kreuzungen gemäß §40 Abs1 lita Z1 des Lebensmittelgesetzes (LMG) 1975, BGBl. 86, vorläufig beschlagnahmt hat. In der Niederschrift über die vorläufige Beschlagnahme vom 29. Oktober 1983 war festgehalten, daß das Verfügungsrecht über das beschlagnahmte Gut ausschließlich dem zuständigen Gericht zusteht. Ein Gerichtsbeschluß über die Beschlagnahme werde unverzüglich eingeholt werden. Nach den von den Bf. unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der bel. Beh. in ihrer Gegenschrift hat das BG Feldkirch am 3. November 1983 unter der Z 5 Ns 20/83, dem §40 Abs2 LMG 1975 entsprechend, die Beschlagnahme der Kälber ausgesprochen. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesgericht Feldkirch am 27. November 1983 teilweise Folge, indem ein Teil der Tiere von der Beschlagnahme ausgenommen wurde.

2. In der von den Bf. am 9. Dezember 1983 gegen die vorläufige Beschlagnahme der Kälber als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erhobenen Beschwerde behaupteten die Bf., durch die Beschlagnahme der Kälber in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten des Eigentums, des Hausrechts sowie der Freizügigkeit der Person verletzt zu sein, und beantragten, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, nämlich die Beschlagnahme von 176 polnischen Schwarz-Bunt-Kälbern und deren Kreuzungen kostenpflichtig als verfassungswidrig zu erkennen.

3. Der Landeshauptmann von Vbg. erstattete eine Gegenschrift, in der er behauptete, daß die vorläufige Beschlagnahme gerichtlich bestätigt wurde, und die Abweisung der Beschwerde beantragte.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. Schon bei der Durchführung der vorläufigen Beschlagnahme wurde in der vom Zweitbf. unterfertigten Niederschrift angeführt, daß über die "beschlagnahmte Ware unverzüglich der Gerichtsbeschl. eingeholt" werde. Tatsächlich hat das BG Feldkirch am 3. November 1983 mit Beschl. die Beschlagnahme ausgesprochen, welche mit Beschl. des Landesgerichtes Feldkirch vom 27. November 1983 teilweise aufgehoben wurde. Über die Beschlagnahme war daher bereits im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde durch Gerichtsbeschl. entschieden.

2. Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß, sofern eine Beschlagnahme bescheidmäßig verfügt worden ist, diese nicht mehr Gegenstand einer Beschwerdeführung nach Art144 Abs1 B-VG sein kann (s. VfSlg. 9099/1981). Dasselbe gilt auch dann, wenn die Beschlagnahme schon durch Gerichtsbeschl. verfügt wurde (vgl. VfSlg. 9316/1982). Die am 29. Oktober 1983 durchgeführte vorläufige Beschlagnahme ist beim VfGH nicht bekämpfbar, weil sie bereits am 3. November 1983 durch Gerichtsbeschl. verfügt wurde.

3. Die am 9. Dezember 1983 beim VfGH eingebrachte Beschwerde war daher gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des VfGH in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, Beschlagnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:B779.1983

Dokumentnummer

JFT_10149074_83B00779_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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