RS Vwgh 2007/6/21 2005/07/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.2007
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs4;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/07/0116

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/17/0027 E 28. September 2006 RS 2(Hier nur erster Satz; es wurde irrtümlich der Zusatz "& Co" vergessen.)

Stammrechtssatz

Ein Fehler in der Bezeichnung des Bescheidadressaten hindert das Entstehen eines wirksamen Bescheides dann nicht, wenn es sich unter Berücksichtigung der Rechtslage und der Begründung des Bescheides nur um ein Vergreifen im Ausdruck und damit um eine gemäß dem - § 62 Abs. 4 AVG weitgehend entsprechenden - § 293 Abs. 1 BAO berichtigungsfähige (wenn auch allenfalls noch nicht bescheidmäßig berichtigte) Unrichtigkeit handelt (Hinweis E 20. Oktober 1992, 92/14/0026; E 25. Mai 1996, 94/17/0419; E VS 25. Mai 1992, 91/15/0085, VwSlg 6675 F/1992). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung im Anschluss an das zitierte Erkenntnis eines verstärkten Senats bei der Prüfung, ob eine entsprechende Deutung der Adressatenbezeichnung geboten ist, insbesondere darauf abgestellt, ob für die Verfahrenspartei erkennbar ist, dass sich die Erledigung an sie richten soll.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenBescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche ErfordernisseIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005070086.X01

Im RIS seit

31.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten