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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/07/0116Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/17/0027 E 28. September 2006 RS 2(Hier nur erster Satz; es wurde irrtümlich der Zusatz "& Co" vergessen.)Stammrechtssatz
Ein Fehler in der Bezeichnung des Bescheidadressaten hindert das Entstehen eines wirksamen Bescheides dann nicht, wenn es sich unter Berücksichtigung der Rechtslage und der Begründung des Bescheides nur um ein Vergreifen im Ausdruck und damit um eine gemäß dem - § 62 Abs. 4 AVG weitgehend entsprechenden - § 293 Abs. 1 BAO berichtigungsfähige (wenn auch allenfalls noch nicht bescheidmäßig berichtigte) Unrichtigkeit handelt (Hinweis E 20. Oktober 1992, 92/14/0026; E 25. Mai 1996, 94/17/0419; E VS 25. Mai 1992, 91/15/0085, VwSlg 6675 F/1992). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung im Anschluss an das zitierte Erkenntnis eines verstärkten Senats bei der Prüfung, ob eine entsprechende Deutung der Adressatenbezeichnung geboten ist, insbesondere darauf abgestellt, ob für die Verfahrenspartei erkennbar ist, dass sich die Erledigung an sie richten soll.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenBescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche ErfordernisseIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005070086.X01Im RIS seit
31.07.2007Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017