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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §117;Rechtssatz
§ 117 BAO wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichthofes vom 2. Dezember 2004, G 95/04, aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof hat ausdrücklich ausgesprochen, dass die Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist, was auch für vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängige Verfahren zu gelten hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 2006, 2003/13/0139).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006150043.X03Im RIS seit
17.07.2007Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009