RS Vwgh 2007/6/21 2006/07/0015

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Veröffentlicht am 21.06.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;

Rechtssatz

Aus der reduzierten Wasserdotierung resultierende störende Verwachsungen stellen ebenso wie Geruchsbelästigungen infolge eines Verlustes der Reinigungswirkung des Mühlbaches keinen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums und damit keine Verletzung eines wasserrechtlich geschützten Rechtes iSd § 12 Abs. 2 WRG 1959 dar (Hinweis E 21. Oktober 2004, 2003/07/0105, 0106). Eine Parteistellung auf Grund des Grundeigentums kann darauf im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht gegründet werden.

Schlagworte

Wasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070015.X02

Im RIS seit

31.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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