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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Aus der reduzierten Wasserdotierung resultierende störende Verwachsungen stellen ebenso wie Geruchsbelästigungen infolge eines Verlustes der Reinigungswirkung des Mühlbaches keinen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums und damit keine Verletzung eines wasserrechtlich geschützten Rechtes iSd § 12 Abs. 2 WRG 1959 dar (Hinweis E 21. Oktober 2004, 2003/07/0105, 0106). Eine Parteistellung auf Grund des Grundeigentums kann darauf im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht gegründet werden.
Schlagworte
WasserrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006070015.X02Im RIS seit
31.07.2007Zuletzt aktualisiert am
25.07.2012