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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Jeder Teil einer Wasserkraftanlage, ohne den diese nicht betrieben werden kann, muss als "wesentlicher Teil der Anlage" iS des § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 gelten. Die Möglichkeit, weggefallene oder zerstörte Anlagenteile zu ersetzen, mag in der Regel zwar gegeben sein; doch hat der Gesetzgeber an die Tatsache der Unterbrechung der Wasserbenutzung durch bestimmte Zeit das Erlöschen des Wasserrechtes geknüpft, sodass es nicht darauf ankommen kann, ob eine Anlage reparaturfähig ist oder nicht.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005070021.X03Im RIS seit
31.07.2007Zuletzt aktualisiert am
16.10.2009