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L92203 Pflegegeld NiederösterreichNorm
PGG NÖ 1993 §1;Rechtssatz
Unter Bedachtnahme auf den Zweck des Pflegegeldes (§ 1 NÖ PGG 1993) ist eine soziale Härte im Sinn des Gesetzes (§ 3 Abs 4 NÖ PGG 1993) dann anzunehmen, wenn der durch das Fehlen der österreichischen Staatsbürgerschaft bedingte Mangel eines Pflegegeldanspruches dazu führen würde, dass der Pflegebedürftige mangels finanzieller Deckung des Pflegemehraufwandes die erforderliche Pflege nicht oder nicht im entsprechenden Umfang erhalten könnte. Diese Beurteilung ist an Hand der persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse des (fremden) Anspruchswerbers vorzunehmen (Hinweis E 14. März 2000, 99/11/0303; E 4. Oktober 2000, 99/11/0336), wobei es entscheidend auf die Gesamtbeurteilung der erwähnten Verhältnisse ankommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006100032.X01Im RIS seit
12.07.2007Zuletzt aktualisiert am
14.04.2011