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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
MinroG 1999;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/07/0116Rechtssatz
§ 34 Abs 1 WRG 1959 spricht seinem Wortlaut nach von bescheidmäßig zu verfügenden "besonderen Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken oder Gewässern". Diese Formulierung deckt die Festlegung von Projektsvorgaben für ein Verfahren nach dem MinroG 1999 nicht ab. § 34 Abs 1 WRG 1959 bietet keine Rechtsgrundlage für eine solche Vorgangsweise. Dies zeigt auch ein Blick auf die Rechtsprechung, wonach § 34 Abs 1 WRG 1959 die Behörde nicht ermächtigt, Zustimmungs- und Bewilligungsvorbehalte (Hinweis E 8. März 1974, 619/72; VwSlg 8565 A/1972; E 12. Juli 1979, 1319/79) oder wasserrechtliche Bewilligungspflichten (Hinweis E 24. Mai 1974, 1618/73; E 16. Dezember 1982, 82/07/0186) auszusprechen. Wenn aber wasserrechtliche Zustimmungs- und Bewilligungsvorbehalte in einem Bescheid nach § 34 Abs 1 WRG 1959 unzulässig sind, dann erscheint es auch unzulässig, den Schutz der Wasserversorgung iSd § 34 Abs 1 WRG 1959 durch die Festlegung von Projektsvorgaben bei sonstiger Unzulässigkeit des Projektes in ein fremdes Verfahren (hier nach dem MinroG 1999) zu verlagern.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005070086.X07Im RIS seit
31.07.2007Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017