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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/07/0116Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/08/0360 B 1. Juni 1999 RS 1(hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Eine Richtigstellung der Parteibezeichnung kommt nur dann in Betracht, wenn die richtige Partei gemeint, jedoch nur unrichtig benannt worden ist. Dies setzt jedoch im Beschwerdefall voraus, dass unter dem Namen des Bescheidadressaten nur eine KG existieren würde, nicht aber auch eine physische Person dieses Namens. Ist aber eine physische Person dieses Namens existent und wurde in dessen Namen deshalb Beschwerde erhoben, weil der Beschwerdevertreter den Bescheid irrtümlich als auf diesen Namen sich beziehend angesehen hat, dann liegt in der beantragten Änderung der Parteibezeichnung auf KG als Bescheidadressat in Wahrheit ein unzulässiger Parteienwechsel. Der diesbezügliche Antrag der KG war daher zurückzuweisen.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005070086.X02Im RIS seit
31.07.2007Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017