RS Vwgh 2007/6/21 2005/07/0086

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Veröffentlicht am 21.06.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs4;
VwGG §21 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/07/0116

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/08/0360 B 1. Juni 1999 RS 1(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Eine Richtigstellung der Parteibezeichnung kommt nur dann in Betracht, wenn die richtige Partei gemeint, jedoch nur unrichtig benannt worden ist. Dies setzt jedoch im Beschwerdefall voraus, dass unter dem Namen des Bescheidadressaten nur eine KG existieren würde, nicht aber auch eine physische Person dieses Namens. Ist aber eine physische Person dieses Namens existent und wurde in dessen Namen deshalb Beschwerde erhoben, weil der Beschwerdevertreter den Bescheid irrtümlich als auf diesen Namen sich beziehend angesehen hat, dann liegt in der beantragten Änderung der Parteibezeichnung auf KG als Bescheidadressat in Wahrheit ein unzulässiger Parteienwechsel. Der diesbezügliche Antrag der KG war daher zurückzuweisen.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005070086.X02

Im RIS seit

31.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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