RS Vwgh 2007/6/21 2004/07/0203

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §73 Abs2;
AVG §8;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §138 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/07/0042 E 24. September 1991 RS 2 (Hier: Nach Erlassung des Bescheides des BM mit dem der erstinstanzliche Bewilligungsbescheid gemäß § 66 Abs 2 AVG aufgehoben worden war, war das Verfahren zur Entscheidung über das Ansuchen des Bundes um Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung wieder bei der Erstbehörde anhängig und war über dieses Ansuchen im Zeitpunkt der Stellung des Devolutionsantrages noch nicht (erneut) bescheidförmig abgesprochen worden. Da somit im Bewilligungsverfahren nur dem Bewilligungswerber ein Rechtsanspruch auf bescheidförmige Erledigung seines Antrages zusteht, nicht jedoch auch dem von diesem Projekt betroffenen Dritten, bestand in Bezug auf den Bf insoweit keine "Entscheidungspflicht" der Erstbehörde. Daran änderte auch der in der mündlichen Verhandlung angesprochene Umstand nichts, dass das vom Bund eingereichte Vorhaben bereits verwirklicht war. Die Beseitigung eines allenfalls dadurch bewirkten rechtswidrigen Zustand wäre nämlich nicht im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren, sondern allenfalls in einem Verfahren gemäß § 138 Abs 1 WRG 1959 zu erreichen. Der dennoch vom Bf gestellte Devolutionsantrag hätte daher vom BM als unzulässig zurückgewiesen werden müssen. Dass dieser Devolutionsantrag mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen und nicht zurückgewiesen wurde, bewirkte jedoch keine Verletzung von subjektiven Rechten des Bf (Hinweis E 22. Februar 2005, 2003/06/0018).)

Stammrechtssatz

In einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren kommt zwar demjenigen, dessen Rechte berührt werden, Parteistellung zu. Solange aber über das Ansuchen um Erteilung der Bewilligung ein Ermittlungsverfahren durchgeführt wird, in welchem der Bf als Betroffener Einwendungen erhoben hat, ohne daß über das Ansuchen oder über die erhobenen Einwendungen ein Bescheid ergangen ist, kann nicht der Betroffene, sondern lediglich der Bewilligungswerber die Verletzung der Entscheidungspflicht geltend machen. Ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen liegt solange nicht vor, als die angestrebte Bewilligung nicht erteilt und über die Einwendungen abgesprochen wurde

(Hinweis E 20.12.1968, 1717/68, VwSlg 7479 A/1968;

E 16.4.1958, 574/58).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteistellung Parteienantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004070203.X01

Im RIS seit

31.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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