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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Da nach § 19 Abs 4 DMG 1994 eine Umwandlung der Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe auch im Falle der Uneinbringlichkeit nicht stattfindet, wäre daher in einem Verfahren betreffend Übertretung des § 19 Abs 1 Z 1 lit a DMG 1994 der Ausspruch einer Ersatzfreiheitsstrafe im erstinstanzlichen Straferkenntnis von der belBeh ersatzlos aufzuheben gewesen (Hinweis E 15. Jänner 1998, 97/07/0164).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Umfang der Abänderungsbefugnis DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006070118.X03Im RIS seit
23.07.2007