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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs3;Rechtssatz
§ 4 Abs. 3 dritter Satz EStG 1988 regelt lediglich, dass der Steuerpflichtige selbst entscheiden darf, ob er die für Lieferungen und sonstige Leistungen geschuldeten Umsatzsteuerbeträge und die abziehbaren Vorsteuerbeträge als durchlaufende Posten behandelt. Das Gesetz normiert für die entsprechende Entscheidung, welche Methode innerhalb eines Gewinnermittlungszeitraumes angewandt wird, keine Regeln, es gibt auch für einen "Widerruf", somit für die Anwendung der "anderen Methode" im nächsten Gewinnermittlungszeitraum, keine Formvorschriften und auch eine Bindungsdauer besteht nicht, der Gesetzgeber gibt somit - innerhalb der Schranken der Rechtskraft - weitestgehende Freiheit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2002140090.X02Im RIS seit
16.10.2007Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013