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L34002 Abgabenordnung KärntenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die - nicht dem damaligen Firmenwortlaut "Hörgeräte und optische Instrumente N GmbH" entsprechende - Bezeichnung der Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid mit "N GmbH" beruht auf einem gemäß § 218 K-LAO berichtigungsfähigen offenbaren Versehen. Dies bewirkt, auch wenn eine solche Berichtigung nicht vorgenommen wird, für sich allein nicht die Nichtigkeit des Bescheides (Hinweis Walter/Thienel, Das österreichische Verwaltungsverfahrensrecht I3, E. 209; E 25. Juni 1996, 94/17/0419).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007170085.X02Im RIS seit
15.08.2007