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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §115 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/15/0160 E 10. März 1994 RS 2 (hier Stmk LAO anzuwenden)Stammrechtssatz
Die Abgabenbehörde trägt zwar die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend zu machen, doch befreit dies die Partei nicht von der
Verpflichtung, ihrerseits zur Klärung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und die für den Bestand und Umfang einer Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß iSd § 119 Abs 1 BAO offenzulegen (Hinweis E 23.2.1994, 92/15/0159).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004170105.X03Im RIS seit
31.07.2007