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L34004 Abgabenordnung OberösterreichNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Verwendung von Beifügungen wie "und Mitbesitzer" lässt - wie der Verwaltungsgerichtshof für Verfahren nach verschiedenen Abgabenordnungen der Länder ausgesprochen hat - nicht erkennen, gegenüber welchen anderen Adressaten als der namentlich genannten Person die Behörde den Bescheid erlassen wollte (vgl. § 71 Abs. 2 Oö LAO und die hg. Erkenntnisse vom 21. Juli 1995, 92/17/0270 und vom 28. November 2001, 98/17/0321). Auch im Verfahren nach dem AVG hat der Adressat des Bescheides (zumindest) erkennbar zu sein (Hinweis Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8, Rz 411/1 und 443; E 25. Mai 1992, 91/15/0085, VwSlg 6675 F/1992, verstärkter Senat; E 3. September 1998, 97/06/0217;, E 23. Juni 2003, 2002/17/0241). Mit der Beifügung "und Mitbesitzer" gibt die Behörde jedoch nicht zu erkennen, an welche Personen sie den Bescheid (außer der namentlich genannten) erlassen wollte. Auch in der Zustellverfügung sind im Beschwerdefall keine konkreten natürlichen oder juristischen Personen genannt. Der Bescheid kann insoweit keine Wirkungen (außer gegenüber der namentlich genannten Person) entfalten. Auch der angefochtene Vorstellungsbescheid (der gemäß § 109 Abs. 1 Oö Gemeindeordnung in einem Verfahren nach dem AVG zu erlassen war) konnte daher nur dem Erstbeschwerdeführer gegenüber wirksam werden.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004170125.X01Im RIS seit
15.08.2007