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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §119 Abs1;Rechtssatz
Auf die Mitwirkung des Abgabepflichtigen an der Aufklärung kann im Besonderen dann nicht verzichtet werden, wenn ungewöhnliche Verhältnisse vorliegen, die nur der Abgabepflichtige aufklären kann (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 30. September 2004, Zl. 2004/16/0061, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004170105.X04Im RIS seit
31.07.2007